Wussten Sie, dass Ihr Gebäude möglicherweise gesetzlich verpflichtet ist, eine energetische Betriebsoptimierung (eBO) durchzuführen? In mehreren Deutschschweizer Kantonen ist das bereits heute der Fall und mit der MuKEn 2025 wird das Thema ab 2026–2028 nochmals deutlich an Breite gewinnen.
Als Energieberater erleben wir es regelmässig: Die Pflicht zur Betriebsoptimierung ist bei vielen Gebäudeverantwortlichen noch nicht auf dem Radar. Dabei schlummert hier ein enormes Potenzial, typischerweise 10–20 % Energieeinsparung ohne bauliche Investitionen.
Was ist eine energetische Betriebsoptimierung (eBO)?
Die eBO überprüft systematisch die gebäudetechnischen Anlagen (Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation) auf ihren effizienten Betrieb und stimmt diese optimal auf die aktuelle Nutzung ab. Es geht nicht um Neuinstallationen, sondern um die Optimierung der bestehenden Anlagen: Sollwerte, Laufzeiten, Regelparameter, Zusammenspiel der Gewerke.
Der Nachweis erfolgt üblicherweise über das EnDK-Excel-Tool EN-142 oder über anerkannte Programme wie z.B. Energo, PEIK oder Enerprice.
Welche Kantone haben heute eine BO-Pflicht?
Aktuell kennen sechs Deutschschweizer Kantone eine gesetzlich verankerte Betriebsoptimierungspflicht für Nichtwohnbauten:
Kanton Zürich (seit 01.09.2022)
- Schwellenwert: Stromverbrauch > 200'000 kWh/a
- Frist: Innerhalb von 3 Jahren nach Inbetriebnahme, danach Erfolgskontrollen im 1. und 2. Betriebsjahr
- Befreit: Grossverbraucher mit Vereinbarung (§13a EnerG), Betriebe < 200'000 kWh/a
- Rechtsgrundlage: §13d EnerG ZH
Kanton Bern (seit ca. 2016)
- Schwellenwert: Stromverbrauch > 200'000 kWh/a (Nichtwohnbauten Kat. III–XII SIA 380/1)
- Frist: Erstmalig 3 Jahre nach Inbetriebnahme, dann alle 5 Jahre wiederholen
- Dokumentation: Bericht 10 Jahre aufbewahren, auf Verlangen vorlegen
- Befreit: Grossverbraucher mit Vereinbarung (Art. 42 Abs. 1 lit. p KEnV)
- Rechtsgrundlage: Art. 28b KEnV BE
Kanton Luzern (seit 01.01.2019)
- Schwellenwert: Stromverbrauch 200'000–500'000 kWh/a (ab 500'000 kWh greift Grossverbraucherartikel §19 KEnG)
- Frist: Erstmalig 3 Jahre nach Inbetriebnahme, dann alle 5 Jahre
- Vollzug: Eigenverantwortung der Eigentümer, Stichproben durch kantonale Energiefachstelle
- Rechtsgrundlage: §20 KEnG / Art. 8.2–8.5 KEnV LU
Kanton Basel-Stadt (seit ca. 2020)
- Schwellenwert: Stromverbrauch 200'000–500'000 kWh/a
- Frist: 5-Jahres-Intervall für Bestandesbauten
- Ablauf: 5 Phasen: Erfassung, Monitoring (Heizperiode), Ableitung und Umsetzung Massnahmen, Erfolgskontrolle
- Rechtsgrundlage: §13 EnG BS
Kanton Basel-Landschaft (seit 01.03.2025)
- Schwellenwert: Stromverbrauch 200'000–500'000 kWh/a (3-Jahres-Durchschnitt)
- Frist: Innerhalb von 3 Jahren abzuschliessen
- Rechtsgrundlage: §19b EnergieG BL
Kanton Wallis (seit 08.09.2023) ⚡
Das Wallis hat die umfassendste BO-Pflicht der Schweiz mit drei alternativen Auslösern (ODER-Verknüpfung):
- 1Stromverbrauch 0.2–0.5 GWh/a
- 2Wärmeverbrauch 1.0–5.0 GWh/a
- 3EBF ≥ Richtwert je Gebäudekategorie (SIA 380/1):

- Frist: Erstmalig nach Inbetriebnahme, dann alle 5 Jahre
- Dokumentation: 10 Jahre Aufbewahrungspflicht, Vorlage auf Verlangen der Dienststelle
- Gewerke: Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro, Gebäudeautomation
- Rechtsgrundlage: Art. 70 kEnV VS
Das Wallis ist damit der einzige Kanton, der die BO-Pflicht nicht nur an den Stromverbrauch, sondern auch an den Wärmeverbrauch und die Energiebezugsfläche knüpft. Alle anderen Kantone kennen heute ausschliesslich den Strom-Schwellenwert als Auslöser.
Was kommt mit der MuKEn 2025?
Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) hat im August 2025 die MuKEn 2025 verabschiedet. Darin wird das überarbeitete Modul 7 «Betriebsoptimierung» gegenüber der MuKEn 2014 deutlich erweitert:
- ✅ Kantone können die BO-Pflicht neu auch an EBF-Schwellenwerte (ab 1'000 m²) und Wärmeverbrauch koppeln, nicht mehr nur an Strom
- ✅ Gebäudeautomation und Monitoring werden als Bestandteil verankert
- ✅ Neu- und Bestandesbauten werden gleichermassen adressiert
- ✅ Kürzere Fristen für Erstoptimierung möglich
Die Kantone werden Modul 7 voraussichtlich 2026–2028 in ihr kantonales Recht überführen. Wer jetzt schon eine eBO durchführt, ist vorbereitet.
Unsere Empfehlung
Auch wenn Ihr Kanton (noch) keine BO-Pflicht kennt: Die Erfahrung zeigt, dass eine systematische Betriebsoptimierung 10–120 % Betriebskosten spart, bei minimalem Investitionsaufwand. Mit der MuKEn 2025 ist absehbar, dass die Pflicht auf weitere Kantone und tiefere Schwellenwerte ausgedehnt wird.
Wie Wenget Sie unterstützt
Die Wenget GmbH steht Ihnen als kompetenter Partner für die energetische Betriebsoptimierung und darüber hinaus zur Seite. Mit unserem digitalen Energie-Audit Tool decken wir sämtliche gesetzlichen Anforderungen ab und stellen Ihnen die vollständige Dokumentation für eine anerkannte eBO bereit.
Dank durchgängig digitaler Prozesse unterstützen wir Sie nicht nur bei der Betriebsoptimierung, sondern begleiten Sie über den gesamten Lebenszyklus Ihrer Anlagen:
- 🔍 Zustandsanalyse Ihrer gebäudetechnischen Anlagen
- 📊 LifeCycle-Bewertung mit transparenter Darstellung der Anlagensituation
- 📋 Compliance-Check für die kantonalen Energievorschriften
- 🔧 Modernisierungskonzepte mit konkreten Handlungsempfehlungen und ROI-Betrachtung
Ob eBO-Pflicht, freiwillige Optimierung oder strategische Sanierungsplanung: Wir stehen Ihnen tatkräftig und kompetent zur Seite.
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Wenget GmbH, Leberngasse 5, 4600 Olten
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